AGB

Allgemeine Geschäftsbedingfungen

1. Geltungsbereich

1.1
Die Lieferungen und Leistungen der Britec erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.

1.2
Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Britec abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Britec nicht an, es sei denn, Britec hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Britec gelten auch dann, wenn Britec in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Britec.


 

2. Lieferungen und Leistungen

2.1
Die Angebote der Britec sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Britec, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Neukunden werden ausschließlich per Nachnahme bzw. Vorkasse beliefert.

2.2
Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktion, und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen Britec hergeleitet werden können.

2.3
Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der Britec ausdrücklich vorbehalten.

2.4
Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von Britec zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.

2.5
Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von Britec vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei Britec oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte Britec mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluß weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzug ist im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5 % des Lieferwerts, begrenzt. Britec behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o. g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von Britec zu vertreten ist.


 

3. Prüfung und Gefahrübergang

3.1
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Lieferschein und Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von drei Tagen so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

3.2
Unwesentliche Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

3.3
Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von Britec benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der Britec verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus 3.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.


 

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1
Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Preise verstehen sich ab Auslieferungslager Duisburg oder ab Auslieferungslager unserer Unterlieferanten. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale und Urheberrechtsabgabeaufschlag werden dem Kunden entsprechend der jeweils geltenden Preisliste berechnet. Sofern keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, werden Fahrtzeiten von Technikern zum gleichen Stundensatz berechnet wie die vereinbarten Dienstleistungen.
Bei Dienstleistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten werden Zuschläge von 50 % für Samstags- und Nachtarbeit bzw. 100 % für Sonn- und Feiertagsarbeit abgerechnet.

4.2
Britec behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen - insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - bei Britec eintreten. Diese wird Britec dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

4.3
Ohne andere schriftliche Vereinbarung sind Zahlungen sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Warenausgang. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht Britec ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

4.4
Britec ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist Britec berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

4.5
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

4.6
Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann Britec jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Britec Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

4.7
Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von Britec für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei Überschreiten des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich Britec vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist Britec berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen anzufragen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.


 

5. EURO

5.1
Alle sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Zahlungsverpflichtungen und im Zusammenhang damit stehenden sonstigen finanziellen Verpflichtungen gelten als in € vereinbart.

5.2
Alle Bestimmungen, die eine Bezugnahme auf den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank beinhalten, werden in eine Bezugnahme auf den gültigen Referenzzinssatz/Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank geändert.

5.3
Sofern die Aufrechnung, Verrechnung oder Techniken vergleichbarer Wirkung gestattet sind, können diese für Geldschulden unabhängig von deren Währungsbezeichnung DM oder € vorgenommen werden, wobei Umrechnungen zum amtlichen Umrechnungskurs erfolgen.


 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1
Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von Britec bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

6.2
Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der Britec hinzuweisen und Britec unverzüglich zu unterrichten.

6.3
Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Britec nicht gehörenden Waren erwirbt Britec Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Britec als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne Britec zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von Britec im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

6.4
Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von Britec an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf Britec zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.

6.5
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch Britec gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.

6.6
Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an Britec ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. Britec ist dessenungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzugs oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens durch den Kunden. Auf Verlangen von Britec wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. Britec darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.

6.7
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Britec. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Nettolistenpreis der Britec maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Nettorechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Nettolistenpreis der von Britec gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30 % auszugehen.

6.8
Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von Britec. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit Britec über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.


 

7. Gewährleistung

7.1
Britec gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewußt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Hard-/Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

7.2
Britec gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von Britec schriftlich bestätigt wurden. Britec übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programm- und Hardwarefunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

7.3
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf. betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß /unsachgemäßen Gebrauch / Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.

7.4
Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal sechs Monate und beginnt mit Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt Britec etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

7.5
Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von Britec Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Britec über. Falls Britec Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

7.6
Im Falle der Nachbesserung übernimmt Britec die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde.

7.7
Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist Britec berechtigt, für alle Aufwendungen vom Kunden Ersatz zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der Britec berechnet.

7.8
Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.

7.9
Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung / Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien des Kundendienstes bzw. die entsprechenden Verfahrensanweisungen der Britec zu beachten und zu befolgen.

7.10
Generell ist eine Rücknahme von gelieferten Produkten sowie eine Stornierung erteilter Aufträge kundenseitig ausgeschlossen, sofern es sich um die vom Kunden eindeutig unwiderruflich bestellte Ware handelt. Evtl. anfallende Transport- und Stornokosten sind voll vom Kunden zu tragen und unverzüglich zu begleichen.


 

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

8.1
Britec übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat Britec von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

8.2
Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde Britec von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.


 

9. Haftung und weitergehende Gewährleistung

9.1
Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Britec haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet Britec nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluß gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.

9.2
Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer das Folgeschadensrisiko umfassenden Eigenschaftssicherung Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.

9.3
Sofern Britec fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden von Britec auf die Ersatzleistung seiner Produkthaftpflichtversicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.4
Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem Unvermögen oder von Britec zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit eine Haftung von Britec ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


 

10. Export- und Importgenehmigungen

10.1
Von Britec gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus, nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington, D.C. 20230, erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

10.2
Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der Britec, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber Britec.


 

11. EG-Einfuhrumsatzsteuer

11.1
Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnununer an Britec ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an Britec zu erteilen.

11.2
Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand - insbesondere eine Bearbeitungsgebühr - der bei Britec aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.

11.3
Jegliche Haftung von Britec aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von seiten Britec nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.


 

12. Sonstige Bestimmungen

12.1
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

12.2
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Duisburg, wenn der Kunde Vollkaufmann ist. Britec ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

12.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.

12.4
Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der Britec mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der Britec im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass Britec die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke der Britec verwendet. Sofern keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, willigt der Kunde ein, dass seine Daten als Referenznachweis gegenüber anderen Kunden verwendet werden können. In dieser Form veröffentlichte Daten erhalten keinesfalls Aufschluss über Auftragsvolumen oder sonstigegeschäftliche Vereinbarungen.

12.5
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

 

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